Informationen zur Nachhaltigkeit

Die Verordnung (EU) 2019/2088 ("Offenlegungsverordnung") bildet die Grundlage für die Bereitstellung der folgenden Informationen. Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Regeln zur Transparenz in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung etwaiger negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen und die Bereitstellung von Informationen zur Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt. Wir, die Onsight Ventures Management GmbH ("OVM"), bemühen uns, Ihnen die nachfolgend offen zu legenden Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie dennoch Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Unsere Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Offenlegungsverordnung sind Ereignisse oder Umstände in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten einen tatsächlichen oder potenziellen wesentlichen negativen Einfluss auf den Wert der Anlage haben könnte. Unsere Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken besteht darin, dass wir uns im Interesse unserer Anleger keinen Beschränkungen unterwerfen wollen, die über die jeweiligen Anlagebeschränkungen des AIF hinausgehen. Daher behalten wir uns grundsätzlich das Recht vor, trotz des Vorliegens von Nachhaltigkeitsrisiken, auch wenn diese erheblich sind, entweder von einer Anlage abzusehen oder zu investieren.

Keine Berücksichtigung der negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Derzeit berücksichtigen wir Nachhaltigkeitsfaktoren nicht bei unseren Anlageentscheidungen.

Grund für die Nichtberücksichtigung negativer Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Gemäß Artikel 4 der Offenlegungsverordnung haben wir uns entschieden, nachteilige Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) im Rahmen unserer Tätigkeit als Verwalter alternativer Investmentfonds ("AIFM") nicht zu berücksichtigen (sog. "Opt-out"). Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Ein mögliches "Opt-in", also die Entscheidung, negative Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen, wäre mit zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen und zusätzlichem administrativem Aufwand verbunden, die angesichts der Art, Größe und Geschäftsausrichtung unseres Unternehmens nicht gerechtfertigt sind, und es besteht angesichts der derzeit vorherrschenden Daten- und Informationslage (insbesondere Unternehmen, Regulator) noch zu wenig Klarheit und inhaltliche Qualität.

Auszug aus unserer Vergütungspolitik

Wir haben eine Vergütungspolitik, die unter anderem darauf abzielt, Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Vergütung unserer Mitarbeiter so weit wie möglich zu vermeiden. Unsere Vergütungspolitik steht aber auch im Einklang mit dem Konzept der Nachhaltigkeit: Sie enthält keine Regelungen, die nicht mit unserem Nachhaltigkeitsansatz und insbesondere mit unserer Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken übereinstimmen.

Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus unserer Vergütungspolitik zu diesem Thema: „Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und insbesondere mit unserer Strategie in diesem Bereich, zumal sie – aus einer Ex-ante-Perspektive betrachtet – keine Inhalte enthält, die sich in dieser Hinsicht negativ auswirken könnten.“

Weitere wichtige Informationen

Als OVM sind wir nicht Mitglied in supranationalen oder internationalen Gremien oder Organisationen, die uns zur Einhaltung weitergehender Anforderungen verpflichten würden.

Die von uns verwalteten AIFs investieren keinen festen Prozentsatz in Portfoliounternehmen, die sich auf ökologische und/oder soziale Merkmale konzentrieren. Die AIFs stellen keine Fonds im Sinne von Artikel 8 oder Artikel 9 der Offenlegungsverordnung dar und erfüllen nicht die Anforderungen für taxonomiekonforme Fonds im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomieverordnung“); die diesen Finanzprodukten zugrunde liegenden Anlagen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten.